Wer sich in Österreich selbständig machen und ein Unternehmen gründen möchte, muss so manche Pflichtbesuche bei verschiedenen Behörden und Institutionen antreten. Wir haben die wichtigsten Anlaufstellen in unserer „Checkliste“ für euch zusammengefasst!*
Erstkontakt: Die Neugründer-Checkliste
- Das Finanzamt: Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit musst du beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Du gibst in einer formlosen Mitteilung bekannt, dass du einen Betrieb eröffnen möchtest und ersuchst um Zuteilung einer Steuernummer. Das Finanzamt sendet dir nach der Anzeige einen Fragebogen zu. Nach Rücksendung des ausgefüllten Fragebogens und Überprüfung der Identität teilt dir das Finanzamt eine Steuernummer zu.
- Die Gewerbebehörde: Die Gewerbeanmeldung ist – je nach Standort des Betriebes – bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Das ist die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat oder das magistratische Bezirksamt. Wenn du bei der Anmeldung alle Voraussetzungen erfüllst, kannst du sofort zu arbeiten beginnen. Bei einigen speziellen Gewerben darf mit der Gewerbeausübung erst begonnen werden, wenn ein rechtskräftiger Erteilungsbescheid vorliegt.
- Die Wirtschaftskammer ist die gesetzlich vorgeschriebene
Berufsvertretung der Gewerbetreibenden. Sie hebt jährlich die Grundumlage
ein, welche abhängig von Branche und Rechtsform bzw Größe deines Unternehmens
zwischen 35 und mehreren Hundert Euro liegt.
Freiberufler (wie Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Zivilingenieure, Künstler usw) sind nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer, son-dern haben in der Regel eigene Interessensvertretungen (zB Ärztekammer).
NeugründerInnen bietet das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) bestimmte Begünstigungen: Diverse Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Neugründung werden unter bestimmten Voraussetzungen nicht erhoben. Voraussetzung ist eine nachweisliche Gründungsberatung durch die zuständige berufliche Interessensvertretung.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft – kurz SVA ist der Versicherungsträger für Selbständige, durch den Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung eingehoben werden. Die Sozialversicherungspflicht beginnt vereinfacht mit der Aufnahme der Tätigkeit und endet mit deren Einstellung. Bei Gewerbetreibenden wird die SVA automatisch von der selbständigen Tätigkeit verständigt, Nicht-Gewerbetreibende (sogenannte neue Selbständige) müssen sich bei der SVA melden.
*Anmerkung: Unterstützung haben wir hier von der Hofer Leitinger Steuerberatung GmbH bekommen. Vielen Dank!