Voll automatisch: Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Ab 2017 besteht die Möglichkeit einer „antragslosen Arbeitnehmerveranlagung“ – wir haben vorab unseren Experten Stefan Steibl, BSC (Hofer Leitinger Steuerberatung GmbH) dazu befragt:

Was können wir uns nun unter der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung vorstellen?

Stefan: Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung gibt es erst seit dem Jahr 2017. Vorher musstest du das wirklich immer beantragen. Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung ist eigentlich dasselbe wie die normale Arbeitnehmerveranlagung – nur musst du dazu kein Formular ausfüllen. Das Finanzamt erledigt dies sozusagen für dich (man nennt dies auch: von Amtes wegen) und will so den Verwaltungsaufwand für die Bürger minimieren.

Wann kommt es eigentlich zu einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung?

Stefan: Ein Lohnsteuerausgleich ohne Antrag bzw. Formular erfolgt dann automatisch, wenn du nur nichtselbstständige Einkünfte beziehst und in den Vorjahren keine Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eingereicht wurden. Außerdem erfolgt sie erst, wenn bis Ende Juni keine Veranlagung für das Vorjahr durchgeführt wurde. Es müssen lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Ist eine Pflichtveranlagung vorgesehen oder sind zwei Dienstverhältnisse parallel aufrecht gewesen, kann der Steuerausgleich für dieses Jahr nicht antragslos durchgeführt werden. In diesem Fall muss man das Formular L1 beim Finanzamt einreichen.

Und wie erfahre ich dann, ob ich eine Steuergutschrift bzw –nachzahlung erhalten habe?

Stefan: Du erhältst dazu in der zweiten Jahreshälfte ein Informationsschreiben, wenn das Finanzamt für das Vorjahr festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung vorliegen. Das Finanzamt bittet dich dann deine Kontodaten zu übermitteln oder überprüft ob deine Kontodaten noch aktuell sind und überweißt dir dann die Gutschrift.

Wenn ich die Arbeitnehmerveranlagung selbständig via FinanzOnline machen möchte, bis wann muss ich die dann einreichen, damit ich eben nicht in Gefahr laufe, dass es zu dieser antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommt?

Stefan: Wenn du deine Arbeitnehmerveranlagung bis Ende Juni des Folgejahres abgibst wird vom Finanzamt keine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt.

Kann man da so etwas wie Einspruch erheben? Kann ich beispielsweise etwas machen, wenn ich mit dem Ergebnis der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung eben nicht einverstanden bin?

Stefan: Wenn dir die Gutschrift zu gering erscheint, dann gibst du einfach eine Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung elektronisch via FinanzOnline ab oder gehst eben zum Finanzamt und gibst das L1-Formular dort ab. Dafür hast du, wie bereits in der letzten Folge erwähnt, 5 Jahre Zeit.

Das ist vor allem dann sinnvoll sein, wenn du zusätzliche Abzugsposten (z.B. Werbungskosten oder eine außergewöhnliche Belastung) geltend machen willst wollen. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und ermittelt deine neue Gutschrift unter Berücksichtigung der Erklärung.

Mehr zum Thema antragslose Arbeitnehmerveranlagung hört ihr demnächst im 2. Teil in unserer Podcast-Serie. Stay tuned.

Was dich auch noch interessieren könnte:

#237 Boost your business mit den FEMINDS

Für extra Power sorgen in dieser Podcastfolge zwei ganz besondere Studiengäste! Und zwar bekommt der Steueraffe Besuch von den FIMINDS! Denise Vorraber und Christine Teusl stecken hinter den FEMINDS und sie bringen jede Menge Boost mit zu uns ins Studio!

mehr lesen

#236 FAQ Kündigung & Co. (Teil 5)

Informationen rund um den vorzeitigen Austritt – berechtigt oder unberechtigt. Weiters informieren wir euch über Sonderformen wie beispielsweise veranlasst durch Tod des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers sowie Betriebsübergang.

mehr lesen
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner