Viele sind seit dem COVID-19 Lockdown im Homeoffice tätig. Aber wusstet ihr, dass man hier aus steuerrechtlicher Sicht einige Kosten, die anfallen, im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung wieder retour bekommt? Wir haben in diesem Beitrag nochmals die Hightlights aus der dazugehörigen Podcastfolge für euch zusammengestellt.
Solltet ihr die Podcast-Folge noch nicht gehört haben, könnt ihr das jetzt schnell nachholen 😉 Jetzt anhören!
Homeoffice & Werbungskosten
Was genau sind Werbungskosten? Der Begriff ist eine Definition aus dem Steuerrecht und der Gesetzgeber definiert Werbungskosten, als Ausgaben die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Außerdem sind nur solche Kosten anerkannt, welche das Gesetz ausdrücklich zulässt. Hier merkt man schon das erste Mal, eine sehr restriktive und einschränkte Formulierung. Die Kosten müssen einfach ausgedrückt in Zukunft zu einer Einnahme führen, wodurch wahrscheinlich Steuern anfallen werden UND der Gesetzgeber muss diese Art von Kosten zulassen. Bestes Beispiel sind Fortbildungskosten (zB Kosten für Bücher, Seminare und Fahrtkosten).
Was kann ich jetzt beim Homeoffice geltend machen?
… am besten erklären wir euch das anhand eines Beispiels:
Gehen wir davon aus, dass Frau Fleißig am Küchentisch sitzt und mit ihren privaten Geräten arbeitet. Was braucht Sie? Einen PC, einen Drucker und vermutlich ein Handy. Diese körperlichen Gegenstände nennt man im Steuerrecht Arbeitsmittel.
Nun gilt es zu prüfen, ob diese Dinge zur Sicherung meiner Einnahmen dienen – was ich in Zeiten von auferlegtem Homeoffice bejahen kann und das 2 Kriterium, sind diese Gegenstände vom Gesetzgeber zugelassen. Auch hier lautet die Antwort ja, weil Ausgaben für Arbeitsmittel als Werbungskosten anerkannt werden.
So jetzt wissen wir, dass Frau Fleißig diese Utensilien ansetzen kann, aber mit welchem Betrag? Generell sind bei all diesen Gegenständen, die ich besitze und auch privat nutze, nur ein gewisser prozentueller Anteil absetzbar, welcher auf meine Arbeit entfällt. Der Nachweis über die Aufteilung ist hier vom Arbeitnehmer beizubringen, wobei eine Schätzung zu lässig ist. Hier kommt es wirklich auf die Nutzung an, ob es ein Familien-PC ist oder ob nur ich diesen allein nutze. Aus der Rechtsprechung ergibt sich ein Anteil von 40 % für die Private Nutzung, wenn ich nicht eine geringere Private Nutzung nachweisen kann. Für die Verhältnismäßigkeit ist immer das Kalenderjahr maßgebend.
Letzte Einschränkung ist noch der Anschaffungspreis. Kostet das Gerät über 800 € inkl. USt, muss ich die Kosten über die Nutzungsdauer – bei Elektrogeräten meist 3-5 Jahre – verteilen.
Als Beispiel ein Laptop, gekauft Frühjahr 2020 kostet 1000 €, ich muss die Kosten auf 4 Jahre verteilen = 250 € / Jahr und davon 60 % für die Arbeit = 150 € / Jahr.
Weiters sind Internetkosten, Ausgaben für Papier und Druckerpatronen und Handy-Tarifkosten anteilig anerkannt. Auch hier liegt der Nachweis beim Arbeitnehmer.
Vielen Dank für die Informationen, die uns Thomas Pock von der Steuerberatung Hofer Leitinger zur Verfügung gestellt hat.