Alle Jahre wieder stehen Unternehmer/innen vor der großen Frage: Was soll ich meinen Mitarbeiter/innen zu Weihnachten schenken? Wer aber seinen Mitarbeiter/innen zu Weihnachten eine Freude machen möchte, muss auf ein paar Dinge achten, damit keiner am Ende eine böse Überraschung vom Finanzamt erlebt … In der aktuellen Podcastfolge dreht sich daher alles um das Thema „Steuerfrei schenken„. Solltet ihr die neue Folge noch nicht gehört haben, solltet ihr das schnell nachholen.
Ho Ho Ho! Das sind passende Weihnachtsgeschenke
Wenn man seinen Mitarbeiter/innen eine Freud machen möchte, ganz egal, ob zu Weihnachten oder an einem anderen Zeitpunkt im Jahr muss man auf einen Punkt achten: Und zwar die Beachtung des Freibetrages in der Höhe von 186 Euro pro Jahr und pro Mitarbeiter. Dieser Betrag ist sozialversicherungs, lohnsteuer und lohnnebenkostenfrei.
Taugliche Sachzuwendungen sind bspw Gutscheine, Weinflaschen, Geschenkkörbe oder Autobahnvignette, aber auch Goldmünzen und Dukaten. Nicht möglich sind Bargeldgeschenke oder Gutscheine, die in bar abgelöst werden können. Geschenke, die als individuelle Belohnung für besondere Leistungen (neuer Kunde etd) sind abgabenpflichtiger Arbeitslohn. Um den Freibetrag in Anspruch zu nehmen ist es wichtig, dass die Sachgeschenke allen Mitarbeitern oder bestimmten Mitarbeitergruppen gewährt werden.
Seit 1.1.2016 können pro Dienstnehmer nur noch Jubiläums-Sachzuwendungen (beispielsweise Geschenkgegenstände wie Uhren, oder auch nicht in Geld einlösbare Gutscheine) bis zur Höhe von jährlich maximal € 186,00 anlässlich eines 10-, 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45- und 50-jährigen Dienstnehmer-Betriebszugehörigkeitsjubiläums oder aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100-, 110- usw. -jährigen Firmenbestandsjubiläums beitragsfrei gewährt werden.
Neu ab 1.1.2016 ist somit für Jubiläums-Sachzuwendungen bis maximal € 186,00, dass auch bereits für 10-jährige Dienstnehmer-Betriebszugehörigkeits- oder Firmenbestandsjubiläen Beitragsfreiheit besteht.
Beitragspflicht besteht hingegen für eine Sachzuwendungen in Höhe von € 186,00 aus Anlass eines erst fünfjährigen Jubiläums!
Sollte im selben Jahr beispielsweise ein 25-jähriges Dienstnehmer-Betriebszugehörigkeitsjubiläum und ein 30-jähriges Firmenbestandsjubiläum zusammenfallen, darf die beitragsfreie Sachzuwendung von € 186,00 nicht doppelt, sondern nur einmal berücksichtigt werden.