Betriebe, welche seit November 2020 durchgehend von den Schutzmaßnahmenverordnungen und damit am stärksten vom Lockdown betroffen waren bzw. nach wie vor sind und sich im März 2021 in Kurzarbeit befinden, können im Rahmen ihres Kurzarbeitsprojektes, sofern Ihr Betrieb den ÖNACE 2008-Klassifikationen angehört, den Kurzarbeitsbonus beantragen.
Aber Achtung!
Der Kurzarbeitsbonus muss im Rahmen der Beihilfenabrechnung für den Kalendermonat März 2021 bis 28. April 2021 geltend gemacht werden.
Mehr dazu hört in in dieser Podcast-Folge!