Die COVID-19-Impfung ist derzeit nicht nur ständiges Thema in den Medien. Auch in der Arbeitswelt und im Arbeitsrecht ist immer wieder von der „Impfpflicht“ oder manchmal sogar vom „Impfzwang“ die Rede.
Fest steht, Arbeitgeber haben kein Recht, Impfungen einseitig anzuordnen. Dazu fehlt es an einer gesetzlich verankerten Impfpflicht, zumal eine Impfung als medizinischer Eingriff in die körperliche Integrität des Arbeitnehmers zu werten ist. Arbeitnehmer müssen daher einer Impfanweisung nicht Folge leisten.
Andererseits ist es möglich, mit dem Arbeitnehmer im Dienstvertrag eine Vereinbarung über die Vornahme einer Impfung zu treffen. Aber auch zu dieser Vereinbarung kann der Arbeitnehmer rechtlich nicht gezwungen werden. „Vergeltungskündigungen“ von Arbeitnehmern, die sich gegen eine Impfanordnung zur Wehr setzen, sind motivwidrig und daher anfechtbar.
Aufgrund der dargestellten Anfechtungs- und der fehlenden Anordnungsmöglichkeiten sollten Arbeitgeber, die Wert auf Impfungen ihrer Mitarbeiter legen, weitestgehend auf Freiwilligkeit setzen und positive Anreize zur Steigerung der Impfbereitschaft bei den Arbeitnehmern schaffen.
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