Nebenjob: Wie viel darf ich dazuverdienen?

Dazuverdienen zum Hauptjob, Studium oder zur Pension? Je nachdem wie viel man dazuverdient, fallen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Je nach Konstellation, sind gewisse Zuverdienstgrenzen zu beachten. Hier eine kurze Übersicht:

Wann ich eine Einkommensteuererklärung jedenfalls machen muss …

… hängt natürlich vom Zuverdienst ab. Wenn ich ausschließlich aus einer selbstständiger Tätigkeit oder einem Gewerbebetrieb ein Einkommen habe, das höher ist als 11.000 Euro, bin ich dazu verpflichtet. „Steuerfrei“ dazuverdienen kann ich bis zu einem selbständigen Einkommen von 730 Euro. Wenn aber mein selbstständiges Einkommen über 730 Euro ist und ich ein nicht selbstständiges Einkommen habe und das Gesamteinkommen höher ist als 12.000 Euro, muss ich ebenso eine Einkommensteuererklärung machen. Und nicht vergessen: Wenn mich das Finanzamt dazu auffordert, muss ich ebenso eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Wie schauts mit der Sozialversicherung aus?

Arbeitsverhältnis und geringfügiger Job bzw zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse

Wenn das Einkommen aus jedem einzelnen Arbeitsverhältnis über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt (2021 liegt diese bei 475,86 €), wird die Sozialversicherung gleich von den laufenden Bezügen abgezogen. Liegt das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze, kommt es zu einer Nachverrechnung, wenn man mit mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig über die Geringfügigkeitsgrenze kommen. Die Nachzahlung beträgt 14,12 % vom geringfügigen Verdienst. Die Beitragsvorschreibung erfolgt im Folgejahr automatisch.

Arbeitsverhältnis und Werkvertrag

Das Einkommen als Neue Selbstständige ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) zu melden. Wenn der Gewinn aus dieser selbstständigen Tätigkeit die Gewinngrenze von 5.710,32 € (für 2021) im Kalenderjahr nicht überschreitet, ist man aber nicht sozialversicherungspflichtig.

Auf dem Meldeformular der SVS kann angegeben werden, dass man unter der Sozialversicherungsgrenze bleibt. Sollte man dann doch die Grenze überschreiten, ist ein Beitrag nachzuzahlen. Wenn man über die Grenze kommt und das nicht gemeldet hat, kommt zu den Beiträgen noch ein Beitragszuschlag von 9,3 % hinzu.

Freier Dienstvertrag und Werkvertrag in Kombination

Für Werkverträge und freie Dienstverträge gibt es unterschiedliche Geringfügigkeitsgrenzen.

Bei freien Dienstverträgen kommt es darauf an, ob man mit dem monatlichen Einkommen über die Geringfügigkeitsgrenze kommt. 2021 beträgt diese 475,86 €. Liegt das monatliche Einkommen aus dem freien Dienstvertrag über dieser Grenze, dann wird wie bei einem Arbeitsverhältnis die Sozialversicherung bereits vom laufenden Bezug abgezogen.

Bei Werkverträgen als Neue Selbstständige wird das Einkommen über das gesamte Jahr hinweg betrachtet und es gilt die jährliche Geringfügigkeitsgrenze, die 2021 bei 5.710,32 € liegt. Übersteigt der Gewinn aus Werkverträgen diese Grenze, dann ist man nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Wird mit zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, muss die Kranken- und Pensionsversicherung nachbezahlt werden, allerdings nur in den Monaten, in denen Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Die Nachzahlung beträgt 14,62 % der gesamten Monatseinkünfte. Auch für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Der Vorteil: Sie sind damit auch voll krankenversichert und erwerben Pensionszeiten.

Pension und Zuverdienst

Neben einer Alterspension kann unbegrenzt dazuverdient werden. Der Zuverdienst verringert die Pensionshöhe nicht.

Bei einer vorzeitigen Alterspension, wie der Korridorpension oder der „Hacklerregelung“, die man vor 65 Jahren bei Männern, bzw.  (derzeit noch) vor 60 Jahren bei Frauen bezieht, darf man nur geringfügig dazuverdienen, um die Pension nicht zu verlieren.

Mehr dazu hört ihr in der nächsten Podcastfolge!

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