Nicht ohne Chef/in!

Wer sein Gehalt mit einem Nebenjob etwas aufbessern möchte, muss auf einiges aus arbeitsrechtlicher Sicht achten. 

Aufgrund der in Österreich geltenden Erwerbsfreiheit ist es Arbeitnehmern im Grunde erlaubt, neben dem Dienstverhältnis noch anderen Erwerbstätigkeiten nachzugehen. Untersagen darf der Arbeitgeber derartige berufliche Tätigkeiten aber dann, wenn sie den Betrieb schädigen oder zumindest zu betrieblichen Beeinträchtigungen führen. Daher hat der Arbeitnehmer – insbesondere aufgrund seiner Treuepflicht – folgende Einschränkungen zu beachten:

  1. Der Arbeitnehmer darf seinen Arbeitgeber nicht konkurrenzieren. Dh während des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist es den im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes tätigen Angestellten untersagt, ohne Bewilligung des Arbeitgebers
  2. ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben oder
  3. im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnungen Handelsgeschäfte zu machen.
  4. Der Arbeitnehmer darf keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu kollidierenden Arbeitszeiten oder zu Überschreitungen von gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen führen (vgl. § 2 Abs. 2 AZG).
  5. Der Arbeitnehmer darf keine Tätigkeiten ausüben, die spürbare Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit nach sich ziehen (z.B. Unaufmerksamkeitsfehler infolge regelmäßiger Übermüdung).

In Dienstverträgen ist manchmal pauschal vorgesehen, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jegliche andere Erwerbstätigkeit melden muss und nur mit Genehmigung des Arbeitgebers ausüben darf.

Mehr dazu hört ihr in der aktuellen Podcastfolge! Jetzt anhören!

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