In der aktuellen Podcastfolge sprechen wir mit unserem Experten Thomas Pock (Hofer Leitinger Steuerberatung GmbH) über das Ratenzahlungsmodell für COVID-19 Rückstände. Hier zusammenfassend die Details:
Die Voraussetzungen für das Ratenzahlungsmodell
- Wenn mehr als die Hälfte eures Abgabenrückstandes nach dem 15.3.2020 fällig geworden ist.
- Dazu zählen auch die bereits festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen.
So könnt ihr den Antrag stellen
- Der Antrag ist möglich von 10. Juni 2021 bis spätestens 30. Juni 2021
- Via FinanzOnline: Weitere Services > Zahlungserleichterungen > COVID-19-Ratenzahlung
- Die Ratenzahlung kann auch formlos auf dem Postweg eingebracht werden
Was kann gestundet werden?
- Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind.
- Einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind.
Wie sieht die Stundung nun aus?
Dieses Ratenzahlungsmodell ermöglicht euch die Rückzahlung eurer Abgabenschuld in 2 Phasen über höchstens 36 Monate:
- Phase 1 läuft längstens 15 Monate bis zum 30. September 2022
- Phase 2 läuft längstens weitere 21 Monate bis zum 30. Juni 2024
Für die Rückzahlung könnt ihr zwischen zwei Varianten wählen:
- Variante 1: Ihr möchtet euren gesamten Rückstand in der Phase 1, also bis spätestens zum 30.9.2022 innerhalb von 15 Monaten, entrichten.
- Variante 2: Ihr möchtet euren gesamten Rückstand verteilt über Phase 1 und Phase 2 in längstens 36 Monaten entrichten:
– In diesem Fall müsst ihr zunächst die Rückzahlung eures gesamten Rückstandes in der Phase 1 beantragen, genau wie bei Variante 1.
– Der Unterschied ist: Am Ende der Phase 1 muss aber nicht der gesamte Rückstand entrichtet sein, sondern zumindest 40 %. Jener Rückstandsbetrag, der erst in Phase 2 abgetragen werden soll, ist im Zahlungsplan zusätzlich zur 15. Rate ausgewiesen.
– Bis Ende August 2022 könnt ihr die Rückzahlung des restlichen Rückstandes in Phase 2 beantragen. Die Rückzahlung dieses Restbetrags erfolgt bis zum 30. Juni 2024.
Was genau ist denn jetzt die „Safty-Car“-Phase?
- Im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gibt es eine flexible Eingangsphase, die so genannte „Safty-Car“-Phase.
- Wenn ihr die „Safty-Car“-Phase in Anspruch nehmen wollt, dann setzt im Feld „Vorschlag eines Ratenzahlungsplans“ für die Monate Juli, August und September 2021 jeweils zumindest 1 % des gesamten Abgabenrückstandes zum Stand vom 30. Juni 2021 als Monatsrate an.
Ihr erwartet von Juli bis September 2021 Liquiditätsprobleme?
Dann gebt das bitte im Feld „Vorschlag eines Ratenzahlungsplans“ an. In diesem Fall könnt ihr für die Monate Juli, August und September 2021 jeweils nur 0,5 % des gesamten Abgabenrückstands zum Stand vom 30.6.2021 ansetzen.