Unter Konkurrenzklausel versteht man eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in, durch die der Dienstnehmer/in für die Zeit, nachdem das Dienstvertrag beendet ist, in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Aus diesem Grund ist die Konkurrenzklausel auch unter dem Begriff „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“ einzuordnen.
Die Beschränkungen der Erwerbstätigkeit können sich auf …
- eine bestimmte Branche (Geschäftszweig),
- bestimmte (Konkurrenz-)Unternehmen,
- eine bestimmte Art der Erwerbstätigkeit und/oder
- ein bestimmtes räumliches Gebiet (zB Bezirk, Bundesland, Österreich, EU-Ausland etc)
beziehen.
Der österreichische Gesetzgeber anerkennt das grundsätzliche Interesse des DG, sich durch die KK vor dem direkten Wechsel seiner Mitarbeiter zu Mitbewerbern zu schützen. Dementsprechend sind Konkurrenzklausel zwar prinzipiell erlaubt, aber da die Konkurrenzklausel in die Erwerbsfreiheit des ausscheidenden DN eingreifen, müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Konkurrenzklausel rechtswirksam ist.
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