Von der Konkurrenzklausel ist das Konkurrenzverbot gemäß § 7 AngG zu unterscheiden: Das im Angestelltengesetz vorgesehene Konkurrenzverbot untersagt dem Angestellten jegliche Konkurrenzhandlungen und das Betreiben eines selbstständigen kaufmännischen Unternehmens bei aufrechtem Dienstverhältnis.
Die Konkurrenzklausel muss vereinbart werden, das Konkurrenzverbot gilt hingegen unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es einer vertraglichen Vereinbarung bedarf.
Zählen auch Vereinbarungen über nachvertragliche Abwerbeverbote (zB Kundenschutz, Lieferantenschutz, Mitarbeiterschutz) oder über Geheimhaltungspflichten als Konkurrenzklauseln?
Vertragsvereinbarungen, die nicht unter die KK-Definition fallen (= Beschränkung der Erwerbstätigkeit nach DV-Ende), unterliegen nicht den besonderen gesetzlichen Anforderungen der §§ 36 und 37 AngG bzw § 2c AVRAG (siehe hierzu die Voraussetzungen für eine rechtsgültige KK in Frage ), sondern „nur“ der allgemeinen (weniger strengen) Sittenwidrigkeitskontrolle (§ 879 ABGB).
Sie sind daher lediglich in Fällen eines ganz groben Missverhältnisses ungültig. Aus diesem Grund spielt die Abgrenzung, ob eine Vertragsvereinbarung als KK zählt, eine sehr wichtige Rolle.
Nach Ansicht der Rechtsprechung sind
- nachvertragliche Geheimhaltungsklauseln,
- Datenschutzklauseln und
- nachvertragliche Mitarbeiterschutzklauseln (= Vereinbarungen, die das Abwerben von Mitarbeitern des DG untersagen)
Zu den Konkurrenzklauseln zählen ua Kundenschutzklausel (Mandantenschutzklauseln) und Lieferantenschutzklauseln, die es dem/der Dienstnehmer/in verbieten, nach Dienstvertrag-Ende Geschäftsbeziehungen zu Kunden bzw Lieferanten des ehemaligen Dienstgebers zu haben.
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