Damit eine Konkurrenzklausel zulässig ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind für Angestellte und Arbeiter – trotz der formal unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen (Angestellte §§ 36 und 37 AngG, Arbeiter § 2c AVRAG) – inhaltlich völlig ident.
Aufgrund des oftmals geringeren Einkommens von Arbeitern wird eine Konkurrenzklausel bei diesen in der Praxis seltener rechtsgültig sein als bei Angestellten .
Die folgenden Voraussetzungen sind für die Zulässigkeit einer Konkurrenzklausel erforderlich:
- Der Dienstnehmer muss zum Zeitpunkt, zu dem die Konkurrenzklausel-Vereinbarung abgeschlossen wird, volljährig (also mindestens 18 Jahre alt) sein.
- Die Konkurrenzklausel darf sich nur auf den Geschäftszweig des Dienstgeber beziehen. Das bedeutet, dass im Wesentlichen nur Konkurrenzunternehmen und Konkurrenztätigkeiten (selbstständig oder unselbstständig) erfasst sind. Eine Konkurrenzsituation liegt vor, wenn dieselben potenziellen oder zumindest überschneidenden Kundenkreise betroffen sind.
- Die maximale Bindungsdauer beträgt 1 Jahr ab Dienstvertrag-Ende.
- Die Konkurrenzklausel darf nach Gegenstand, Zeit und Ort und im Verhältnis zum geschäftlichen Interesse des Dienstgeber an deren Einhaltung keine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens für den ausscheidenden Dienstnehmer darstellen.
Daher ist eine Konkurrenzklausel unzulässig, wenn sie im Einzelfall für den Dienstnehmer ein De-facto-Berufsverbot bedeutet.
Hinweise
Auch wenn eine Konkurrenzklausel an sich zulässig vereinbart worden ist, kann sich der Dienstgeber auf die Konkurrenzklausel nur berufen, wenn
- das Dienstvertrag-Ende nicht vom Dienstgeber verschuldet ist und
- das Entgelt des Dienstnehmer bei Dienstvertrag-Ende – bei einer nach dem 17.3.2006 abgeschlossenen Konkurrenzklausel – eine bestimmte Entgeltgrenze übersteigt.
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