Krise hin oder her – gute Mitarbeiter/innen werden immer gesucht. Und nach wie vor geben Unternehmen anscheinend ihr Bestes, um als attraktiver Arbeitgeber zu gelten. Doch auch die Arbeitswelt und die Ansprüche der Mitarbeiter/innen hat sich in den letzten Jahren sehr geändert. Früher konnten Unternehmen noch mit tollen Büro oder Mitarbeiter-Events punkten, solche Benefits haben seit Corona definitiv an Bedeutung verloren. In der aktuellen Podcastfolge informiert uns unsere Expertin Birgit Posch über so genannte „Mitarbeiter/innen-Goodies“, also abgabenfreie Zuwendungen. Hier eine kleine Auswahl:
Da wären einmal die Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen zu erwähnen, welche bis zu einem bestimmten Betrag abgabenfrei sind.
Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Betrag von €365 pro Kalenderjahr und Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von € 186 pro Kalenderjahr und pro Mitarbeiter abgabenfrei. Seit 2016 gibt es zusätzlich den Freibetrag in der Höhe von € 186 für ein Jubiläum.
Homeoffice-Pauschale: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für Zeiträume seit 01.01.2021 eine abgabenfreie Homeofficepauschale bis zu € 3,00 täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr bezahlen (§ 26 Z. 9 EStG und § 49 Abs. 3 Z. 31 ASVG). Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Die Befreiung gilt für alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer). Im Bereich der Lohnpfändung gibt es hingegen keine Befreiung.
Aus- und Fortbildungskosten: Diese gehören dann nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber diese Kosten übernimmt im Sinne von selbst trägt. Aber nur unter der Voraussetzung, dass ein betriebliches Interesse nachgewiesen wird. Aufwendungen des Arbeitgebers im ausschließlichen Interesse des Arbeitnehmers (zB Führerschein der Gruppen A und B) sind steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Pensionskassenbeiträge: Weiters sind Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an Pensionskassen etc sind gemäß § 26 Z 7 EStG abgabenfrei.
Dann wäre noch die Zukunftssicherung zu nennen. Diese Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung an alleArbeitnehmer oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sind bis zu einem jährlichen Freibetrag von Euro 300,00 pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Somit € 25 pro Monat.
Hier kommt es beispielsweise häufig vor, dass eine Krankenzusatzversicherung, somit eine – neben der „normalen“ Krankenversicherung beispielsweise bei der ÖGK – eine über dieses Leistungsangebot hinausgehende Zusatzversicherung abgeschlossen wird.
Beispiel: Wird diese bei der XY-Versicherung abgeschlossen und kostet monatlich eigentlich € 85, dann überweist diese im Regelfall gleich direkt der Arbeitgeber und bringt bei der monatlichen Lohnabrechnung lediglich mehr € 60 in Abzug. € 25 werden vom Arbeitgeber übernommen. Es wäre natürlich auch möglich, dass der Arbeitgeber den vollen Beitrag übernimmt. In diesem Fall erfolgt gar kein Abzug in der monatlichen Abrechnung, allerdings ist der die € 25 pro Monat oder € 300 pro Jahr übersteigende Betrag (somit im konkreten Fall € 60) abgabenpflichtig und daher als Sachbezug in der Lohnabrechnung abzurechnen.
An dieser Stelle möchten wir zwecks der Vollständigkeit nur darauf hinweisen, dass eine Abgabenfreiheit (somit brutto für netto) nur dann gegeben ist, wenn es sich um eine nicht sowieso zustehende (zB kraft Kollektivvertrag) Gehaltserhöhung handelt. Wird ein bisher gewährter Bezug in eine Zukunftssicherung umgewandelt, dann sind die € 25/Monat zumindest in der SV und BV abgabenpflichtig. Für alle Beteiligten vernünftiger ist allerdings eine Gehaltserhöhung (somit arbeitgeberfinanziert) und keine Bezugsumwandlung (somit arbeitnehmerfinanziert).
Mitarbeiterdarlehen: Also wenn der Arbeigeber einen in der Praxis zinsenfreien Kredit gewährt.
Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt Euro 7.300,00 ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von Euro 7.300,00 und verrechnet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine bzw niedrigere als am Markt übliche Zinsen, stellt dies einen Vorteil aus dem Dientsverhältnis dar. Für diesen übersteigenden Teil ist ein Sachbezug zu ermitteln. Der Sachbezug beläuft sich derzeit auf 0,5% des übersteigenden Teils.
Mehr dazu hört ihr in der aktuellen Podcastfolge!