… dann kann es sich ja nur um eine abgabenfreie Zuwendung handeln. Und genau über dieses Thema sprechen wir in der aktuellen Podcastfolge. Hier erklären wir nochmals kurz das so genannte „Öffi-Ticket“.
Jobticket bzw Öffi-Ticket
Seit dem 1.7.2021 gibt es die neue abgabenfreie Kostenübernahme für „Öffi-Tickets“, die de facto das Jobticket ablösen wird. Für alle ab diesem Stichtag angeschafften oder verlängerten Wochen-, Monats- oder Jahreskarten gibt es die neue abgabenfreie Kostenübernahme für „Öffi-Tickets“, die deutlich großzügiger geregelt ist als das „Jobticket“.
Von einem „Jobticket“ spricht man, wenn der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin seinen/ihren Arbeitnehmern/innen eine Streckenkarte (Jahres- oder Monatskarte) für öffentliche Verkehrsmittel auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stellt (entweder für die gesamte Strecke oder für Teilstrecken). Somit musste das Jobticket, um tatsächlich abgabenfrei zu sein vor allem auf die Rechnung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin lauten und musste den Namen des begünstigten Dienstnehmers/in enthalten, somit musste zB die Jahreskarte der ÖBB, welche nicht übertragbar war (somit mit Foto des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin) der/die Arbeitgeber/in direkt an die ÖBB bezahlen und auf der Rechnung natürlich auch genannt werden.
Und die neue Regelung?
Der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin kann Wochen-, Monats- oder Jahreskarten abgabenfrei zur Verfügung stellen oder die Kosten abgabenfrei ersetzen, ohne die zahlreichen Bürokratievorgaben des „Jobtickets“ anwenden zu müssen. Wichtig dabei ist: Es darf sich weiterhin um keine Bezugsumwandlung handeln, damit wirklich Abgabenfreiheit besteht.
Was ist noch zu beachten?
Die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte muss räumlich zumindest auch am Wohn- oder Arbeitsort gelten. Es muss sich daher nicht wie beim Jobticket um eine Streckenkarte für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handeln (bzw. dass eine Netzkarte nur akzeptiert wird, wenn es keine Streckenkarte gibt, wie z.B. in Wien). Erforderlich ist nur, dass die Karte zumindest auch am Wohnort oder am Arbeitsort des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin gültig ist.