Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung sieht ab 1. November die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz vor. Ein Impf-, Genesungs- oder Testnachweis ist vorgeschrieben, wenn am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen – z. B. im Büro oder in der Kantine –, nicht aber etwa für LKW-Fahrer, die alleine in ihrem Fahrzeug sitzen. Es kommt nicht darauf an, ob Personen an einzelnen Arbeitstagen tatsächlich auf andere Personen treffen. Wenn die Möglichkeit im Allgemeinen besteht, muss ein 3G-Nachweis erbracht werden. Kein Personenkontakt liegt laut Verordnung bei täglich höchstens 2 Treffen im Freien vor, die nicht länger als jeweils 15 Minuten dauern.
Achtung:
Unabhängig von der ab 1.11.2021 eingeführten 3G-Pflicht gilt diese jedenfalls für Arbeitnehmer in Alten-,
Pflege- und stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Arbeitnehmer in Kur- und Krankenanstalten.
Obwohl Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Einhaltung der Maßnahme verantwortlich sind, trifft die Kontrolle den Arbeitgeber.
Bei Missachtung der Kontrollpflicht droht dem Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe bis zu 3.600 Euro, weshalb zu Beweiszwecken Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zu empfehlen sind.
Unsere Expertin Mag. Jessica Ghahramani-Hofer beantwortet euch in der aktuellen Podcastfolge alle Fragen, die sich um das Thema 3G-Pflicht am Arbeitsplatz auftun.