In der aktuellen Podcastfolge informiert euch unsere Expertin Sabine Winter von der Hofer Leitinger Steuerberatung zum Thema Arbeitnehmerveranlagung 2020. Hier nochmals die Tipps zusammengefasst:
3 Möglichkeiten bei der Arbeitnehmerveranlagung
Bei der Arbeitnehmerveranlagung bestehen drei Möglichkeiten: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung.
Pflichtveranlagung
Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer bist du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 15.000 (2019: € 13.800)beträgt und entweder Nebeneinkünfte von mehr als € 730 erzielt, Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne entsprechender Sondersteuer KESt bzw ImmoESt erzielt wurden, du gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionenerhalten hast, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden, oder Absetzbeträge zu Unrecht in Anspruch genommen hast, um die häufigsten Anlassfälle zu nennen. Ohne steuerliche Vertretung endet die elektronische Einreichfrist am 30.6.2021.
Veranlagung über Aufforderung durch das Finanzamt
Wenn du im Jahr 2020 Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus derBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten hast oder bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer 2020 ein Freibetragsbescheid steuermindernd berücksichtigt wurde, dann erhaltest du im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars vom Finanzamt eine Aufforderung, die Arbeitnehmerveranlagung für 2020 bis Ende September 2021 einzureichen.
Antragsveranlagung
Du beziehst ein Gehalt oder eine Pension, dann hast du grundsätzlich fünf Jahre Zeit (also bis 2025), einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zu stellen und Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Den Antrag kannst du völlig risikofrei stellen. Denn sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids mittels Beschwerde wieder zurückgezogen werden.
Folgende gute Gründe sprechen für eine Antragsveranlagung:
- Schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen (zB. COVID-19 Kurzarbeit)
- Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, etc.)
- Werbungskosten (Ausgaben für Arbeitsmittel und Werkzeuge, ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice, etc.)
- Sonderausgaben (Kirchenbeiträge, Spenden, Kosten für den Steuerberater, Nachkauf von Versicherungszeiten, etc.)
- Außergewöhnliche Belastung
Die Details hört ihr in der aktuellen Podcastfolge! Jetzt anhören!