Fokus Überstunden: Was ihr dazu wissen solltet

In der aktuellen Podcastfolge „Dienstvertrag-Check Teil 6“ dreht sich alles um unfaire Klauseln in Arbeitsverträgen. Besonderes Augenmerk soll man aber auf das Überstundenpauschale legen.

Was sind Überstunden?

Eine Überstunde im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (AZG) liegt vor, wenn das gesetzlich festgelegte Ausmaß (somit 40 Stunden pro Woche) überschritten wird. Es ist nun aber nicht nur so, dass Überstunden vorliegen, wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird, sondern auch, wenn die tägliche Normalarbeitszeit (zB 8 Stunden) überschritten wird.

Was ist nun arbeitsrechtlich das Besondere an einer Überstunde?

Eine Überstunde (sofern man keine andere Vereinbarung wie zB Gleitzeit oder Durchrechnung getroffen hat) ist für den Arbeitgeber teurer. Für eine geleistete Überstunde muss ein Zuschlag von 50% laut Arbeitszeitgesetz gewährt werden. Beispielsweise beträgt ein Stundenlohn € 20, dann ist eine geleistete Überstunde € 30 wert. Natürlich kann im Kollektivvertrag immer ein höherer Zuschlag vorgesehen werden. Daher betreffend der Entlohnung muss ein Blick in den Kollektivvertrag erfolgen. Es kann nämlich sein, dass sogar für den Überstundengrundlohn ein kleinerer Teiler vorgesehen ist. Weil eine Überstunde wird mit einem Überstundengrundlohn (€ 20) und einen Überstundenzuschlag (€ 10) abgegolten.

Wie können Überstunden nun abgegolten werden?

Geleistete Überstunden sind grundsätzlich einzeln abzurechnen. Sie können, wenn dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist, aber auch durch Konsum von Zeitausgleich (natürlich dann mit dem jeweiligen Zuschlag) abgegolten werden, zB wäre dann eine Überstunde mit einem 50%-igen Zuschlag 1,5 Stunden wert.

Die 38,5 Stunden-Woche und Teilzeitbeschäftigungen

Manche Kollektivverträge sehen für Vollzeitbeschäftigte nämlich oft eine geringere wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte vor (im Regelfall 38,5 Stunden-Woche, zB Handel). Hier ist nachzusehen, wie diese Vollzeitmehrarbeit (also nicht Überstunden, sondern Mehrarbeit) zu entlohnen ist. Hier kann es zB sein, dass für diese 1,5 Stunden kein Zuschlag vorgesehen wird. Hier stellt der Kollektivvertrag den Mitarbeiter auch nicht schlechter, weil das Gesetz ja erst ab 40 Stunden einen Zuschlag vorsieht. Aber die meisten Kollektivverträge sehen auch für diese Mehrarbeit einen Zuschlag vor. Im Regelfall wird allerdings der Grundlohn niedriger entlohnt als der Überstundengrundlohn. Daher muss eine Personalabrechnung hier ein besonderes Augenmerk auf den Teiler legen.

Wurde zB mit einem Mitarbeiter eine 20-Stunden-Woche vereinbart, dann liegt bei einer Überschreitung dieser Zeit eine Teilzeitmehrarbeit vor. Diese Teilzeitmehrarbeit wird mit einem Zuschlag von 25% abgegolten. Hier gibt es somit eine geringere Entlohnung und zusätzlich ist dieser Zuschlag generell steuerpflichtig.

Hier wird aber oft vereinbart und die gesetzliche Möglichkeit der unkomplizierten Teilzeitdurchrechnung genutzt, die eine 3-monatige Durchrechnung 1:1 ohne Zuschlag nutzt. Am Ende der 3 Monaten schaut man, dass man mit dem Saldo wieder auf null ist. Ansonsten sind die Zuschläge fällig (darauf sind wir in dieser Podcast-Folge näher eingegangen).

Alternativ (zur einzelnen Abgeltung) kann zwischen Arbeitgeber auch eine Abgeltung der Mehrstunden mittels eines Überstundenpauschales vereinbart werden. Hier gibt es wieder die Unterscheidung (obwohl nicht jedem die Terminologie bekannt ist) zwischen Überstundenpauschale und All-In-Vereinbarung.

Die Podcast-Folge zu den unfairen Klauseln in Arbeitsverträgen erscheint demnächst! Stay tuned!

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