Wie teuer darf eigentlich ein Firmenauto sein?

Was ist angemessen? Wie teuer darf ein Firmen-Pkw sein? – diese und weitere Fragen wollen wir in der nächsten Podcast-Folge klären. Hier bekommt ihr schon einmal einen kleinen Vorgeschmack – ein kurzer Auszug aus der Podcast-Aufnahme mit Mag. Alexander Hofer (Hofer Leitinger Steuerberatung GmbH):

Wie teuer darf ein Kfz sein?

Alexander: Aufwendungen für Pkw werden steuerlich nur anerkennt, wenn sie betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze für die Anschaffung eines Pkws beträgt € 40.000 und umfasst neben dem Nettopreis auch die USt, die NoVA und auch alle Kosten für Sonderausstattungen (Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierungen, ABS, Airbag, Allradantrieb, serienmäßig eingebautes Autoradio und Navigationsgerät, usw).

Selbstständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten (nachträglich eingebautes Navigationsgerät oder Computer-Fahrtenbuch). Anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen (Kasko-Versicherung, usw) sind im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Anschaffungskostenunabhängige Nutzungsaufwendungen wie Treibstoffkosten sind in voller Höhe abzugsfähig.

Wie sieht es bei gebrauchten Fahrzeugen aus?

Alexander: Bei Gebraucht-Pkw ist für die Ermittlung der Luxustangente der Neupreis maßgeblich, sofern das Kfz nicht älter als fünf Jahre ist. Ist der Pkw älter als fünf Jahre, wird auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abgestellt.

Was ist, wenn man die „Angemessenheitsgrenze“ überschreitet?

Alexander: Das Überschreiten der Angemessenheitsgrenze wirkt sich insofern auf den steuerlichen Gewinn aus, als die jährliche Abschreibung (in der Mehr-Weniger-Rechnung) zu kürzen ist. Die Kürzung ist um jenes prozentuelle Ausmaß vorzunehmen, in dem die tatsächlichen Anschaffungskosten die € 40.000,00 überschreiten.

Ein Beispiel dazu:

Ein Pkw wird um € 50.000,00 (inkl. USt und NoVA) angeschafft. Die Angemessenheitsgrenze beträgt € 40.000,00, die Anschaffungskosten sind daher um 20 % (der tatsächlichen Ak) zu hoch, somit beträgt die Luxustangente 20 %.

Die gesetzlich zwingende Abschreibungsdauer von acht Jahren, führt zu einer jährlichen Abschreibung von € 6.250,00. Nach Kürzung um die Luxustangente von 20 % (= € 1.250,00) ermittelt sich die angemessene Abschreibung mit 4.000 Euro. Der steuerliche Gewinn ist also um € 1.250,00 höher.

Betragen die anschaffungskostenabhängigen Aufwendungen zB € 2.500,00 pro Jahr, sind auch diese um 20 % (= € 500,00) zu kürzen, sodass sich der steuerliche Gewinn um weitere € 500,00 erhöht.

Mehr zum Thema findet ihr in den aktuellen Podcast-Folgen!

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