Die GmbH und die Geschäftsführung

In den aktuellen Podcast-Folgen beschäftigen wir uns mit der Rechtsform „GmbH“ – hier noch ein paar wissenswerte Infos:

Die GmbH (= Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist selbst nicht handlungsfähig, sondern braucht eine natürliche Person (dh einen Menschen), der sie vertritt. Die GmbH wird durch den bzw. die Geschäftsführer vertreten. Diese werden auch im Firmenbuch eingetragen und sind für jeden durch einen Firmenbuchabruf ersichtlich.

Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Eine andere Art der Bestellung ist in Österreich nicht vorgesehen. Dh als Gesellschafter haltet man einfach eine Generalversammlung ab oder beschließt die Bestellung mittels Umlaufbeschluss. Genauso erfolgt auch die Beendigung der Geschäftsführung bzw. kann auch der Geschäftsführer von sich aus zurücktreten.

Muss ein Geschäftsführer besondere Voraussetzungen mit sich bringen?

Es gibt eigentlich keine besondere Qualifikationen, die ein Geschäftsführer erfüllen muss – außer, dass er voll handlungsfähig sein sollte.

Die Aufgaben eines Geschäftsführers:

  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH
  • Geschäftsleitende Tätigkeit
  • Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses
  • Zusendung des Jahresabschlusses samt Lagebericht an die Gesellschafter
  • Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung und deren Leitung
  • Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals 
  • Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, wenn das begründete schriftliche Verlangen hiezu von mindestens 10 % des Stammkapitals vorgebracht wird
  • Aufnahme von Beschlüssen der Generalversammlung in einer Niederschrift
  • Maßnahmen zur Kapitalerhaltung und Kapitalsicherung
  • Einforderungen von Einzahlungen auf die Stammeinlagen der Gesellschafter
  • Anmeldung von Änderungen bezüglich der Gesellschaft im Firmenbuch
  • Rechtzeitige Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Haftung des Geschäftsführers

Grundsätzlich trägt das Unternehmerrisiko die Gesellschaft. Es gibt also für Geschäftsführer keine Erfolgshaftung. Als Geschäftsführer haftet man grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Bei schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen haftet der Geschäftsführer aber sehr wohl. Nur in diesen Fällen kann es zu einer Haftung kommen, wobei die Pflichten des Geschäftsführers mannigfaltig sind.

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