Ciao, Ciao – für weite Bereiche Norditaliens hat das österreichische Außenministerium eine Reisewarnung ausgesprochen (die aktuelle Info findet ihr hier). Natürlich haben viele von euch Hotel & Co in bella Italia gebucht … Stornieren? Trotzdem fahren?
Wir haben unsere Arbeitsrechtexpertin Mag. Jessica Ghahramani-Hofer (Hofer Leitinger Steuerberatung GmbH) gefragt, welche arbeitsrechtlichen Folgen ein Urlaub in einem betroffenen Gebiet haben kann:
Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbieten, eine private Reise (zB Urlaubsreise) in ein betroffenes Gebiet anzutreten?
Nein. Erkrankt der Arbeitnehmer aber dann am Coronavirus, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Reisewarnungen des Außenministeriums müssen also auch vom Arbeitnehmer beachtet werden.
Kann der Arbeitnehmer eine Dienstreise in ein betroffenes Gebiet verweigern?
Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, ob der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet ist und wenn ja, in welche Gebiete. Reisewarnungen des Außenministeriums sind vom Arbeitgeber aber jedenfalls zu beachten. Derzeit gibt es partielle Reisewarnungen für Regionen in China und Südkorea sowie für bestimmte Gemeinden in Italien.
Ein Arbeitnehmer kommt von einer Dienstreise aus einem betroffenen Gebiet ohne Symptome zurück. Kann ich ihn nach Hause schicken? Muss ich dann weiterhin Entgelt bezahlen?
Eine Dienstfreistellung ist möglich, das Entgelt muss aber fortgezahlt werden. Falls jedoch eine Telearbeit-/Home Office Vereinbarung vorliegt bzw. abgeschlossen wird, kann der Arbeitnehmer in dieser Zeit weiterhin von zu Hause arbeiten, sofern er nicht erkrankt ist.
Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fragen, ob er seinen Urlaub in einem Gebiet mit hoher Ansteckungsgefahr verbracht hat?
Ja. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Frage auch wahrheitsgemäß zu beantworten (Treuepflicht des Arbeitnehmers). Der Arbeitgeber muss allenfalls zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer geeignete Abhilfemaßnahmen treffen.
Kehrt ein Arbeitnehmer aus einem von Risikogebiet zurück und zeigt binnen 14 Tagen Symptome wie Fieber, Atembeschwerden, Husten, empfiehlt die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES)
- Zu Hause zu bleiben
- die telefonische Gesundheitsberatung unter der Telefonnummer 1450 zur weiteren Vorgangsweise zu kontaktieren und
- die zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann, weil er in einem betroffenen Gebiet auf Grund einer Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 Epidemiegesetz festsitzt?
Liegt das betroffene Gebiet in Österreich, muss dem Arbeitnehmer das Entgelt fortgezahlt werden. Der Arbeitgeber bekommt es vom Bund dann ersetzt (§ 32 (3) Epidemiegesetz).
Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist. Reisewarnungen des Außenministeriums müssen also auch vom Arbeitnehmer beachtet werden.
Weitere arbeitsrechtliche Fragen rund um den Coronavirus beantworten wir natürlich in der aktuellen Podcastfolge. Jetzt anhören!