Home = Office: Kann ich meine Wohnung absetzen?

In der aktuellen Podcastfolge dreht sich alles um das Thema Homeoffice und welche Kosten ich steuerlich geltend machen kann. Dabei taucht auch immer folgende Frage auf: Wenn ich von zuhause arbeite, kann ich dann eigentlich auch meine Wohnung absetzen?

Wir beantworten euch die häufigsten Fragen dazu!

FAQ Homeoffice und Arbeitszimmer

Wenn ich von zuhause aus arbeite, kann ich dann eigentlich auch meine Wohnung absetzen?

Nein, also die Wohnung als Ganzes sowieso nicht, hier überwiegt das private Interesse und die Wohnungs-Bedürfnisse. Denkbar wäre ein Arbeitszimmer in meiner Wohnung oder wie es im Gesetz so schön ausdrückt im Wohnungsverband.

Als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen kommen insbesondere folgende anteiligen Kosten in Betracht:

  • Mietaufwendungen
  • Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Eigenheimen
  • Betriebskosten
  • Abschreibung für typische Einrichtungsgegenstände wie Sessel, Schreibtisch, Regale, Vorhänge, Lampen und Finanzierungskosten.

Was bedeutet „Arbeitszimmer im Wohnungsverband“? Und wann spricht man eigentlich von einem Arbeitszimmer?

Wenn es sich in der Privatwohnung, im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück befindet und von der Wohnung aus begehbar ist. Hierbei darf es sich nicht um ein Durchgangszimmer zu anderen privaten Räumen handeln oder nur mittels Trennwänden separierten Raum. Weiters sollte die Aufbewahrung von privaten Gegenständen tunlichst vermieden werden. Rund 5 % der Fläche bei einem 40m² Raum schaden lt Rechtsprechung nicht.

Gibt es irgendwelche Auflagen, die das Arbeitszimmer erfüllen muss?

Das wichtigste Kriterium, der Raum muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Daher muss das Arbeitszimmer nach Art der Tätigkeit für diese unbedingt notwendig, entsprechend genutzt und eingerichtet sein. Damit gelten etwa Ordinationsräume, Filmstudios von vorneherein als abzugsfähig. Bei Vortragenden, Lehrern oder Aufsichtsräten liegt der Tätigkeitsmittelpunkt im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers und ein solches wird nicht anerkannt.

Ist es auch wichtig, wie viel Zeit man im Arbeitszimmer verbringt?

In bisherigen Entscheidungen, in denen das zeitliche Überwiegen relevant war, wurde jedoch stets auf das Kalenderjahr als Steuerzeitraum abgestellt. Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers anstelle des beim Dienstgeber verfügbaren Arbeitsplatzes an der überwiegenden Zahl der Werktage, um Kinder optimal betreuen zu können, wurde vom VwGH etwa den Abzugsverboten unterworfen.

Allerdings ist zu erwarten, dass auch ein vom Arbeitgeber wegen der COVID-19-Situation verhängter „Homeoffice-Zwang“ eine vorübergehende Maßnahme darstellt, die die Verfügbarkeit des regulären Arbeitsortes nur temporär unterbricht. Daher kann kaum von einem „neuen Mittelpunkt der Tätigkeit“ gesprochen werden.

Nachdem ich ja im HomeOffice nicht meine Möbel aus dem Büro mitnehme, sondern auf den eigenen Stuhl sitze… vielleicht kaufe ich mir ja einen neuen Bürosessel für mein Home Office – kann ich auch solche Kosten steuerlich geltend machen?

Ist das Arbeitszimmer nicht steuerlich anerkannt, so können dennoch typischen Arbeitsmittel wie Computer, Computertisch und Bürostuhl, Scanner, Bildschirm, Headset, Handy aliquot steuerlich berücksichtigt werden. Üblicherweise wird eine 40%-ige Privatnutzung etwa bei einem Stand-PC angenommen. In Zeiten von COVID-19-Homeoffice wird auch niedrigere Privatnutzung angesetzt werden können.

Mehr zum Thema, welche Kosten ich bei Homeoffice steuerlich absetzen kann, hört ihr in dieser Podcast-Folge.

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