In der aktuellen Podcastfolge beschäftigen wir uns mit dem Thema Steuerhinterziehung und Selbstanzeige.
Grundsätzlich ist eine Steuerhinterziehung dann erfolgt, wenn ich etwas der Besteuerung nicht zugänglich mache oder umgangssprachlich gesagt verheimliche. Man unterscheidet allerdings zwischen Finanzordnungswidrigkeiten, oftmals formelle Delikte oder kleinere Vergehen, und Hinterziehungen, welche bis zum Betrug und Abgabenhelerei reichen.
Finanzordnungswidrigkeiten
Finanzordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich weniger schwerwiegende Vergehen, können jedoch auch empfindliche Strafen nach sich ziehen. Werden Umsatzsteuervorauszahlungen oder andere Selbstbemessungsabgaben wie zum Beispiel eine Schenkungsmeldung nicht gemacht. Auch eine fehlende Sicherheitseinrichtung bei der Registrierkasse ist kann geahndet werden.
Grob fahrlässige Abgabenverkürzung
Auch grob fahrlässig begangene Abgabenverkürzungen (§ 34 FinStrG) sind strafbar. Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich sorgfaltswidrig handelt. Ein Unternehmer führt seine Buchhaltung dermaßen schlampig, dass er versehentlich private Ausgaben als betrieblich veranlasst geltend macht.
Abgabenhinterziehung
Der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) macht sich schuldig, wer vorsätzlich seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen verletzt und dadurch Abgaben verkürzt. „Vorsätzlich“ bedeutet, dass die/der Täter/in die Abgaben verkürzen will oder sich zumindest damit abfindet. Ein Unternehmer setzt private Ausgaben als Betriebsausgaben ab (z.B. Urlaubsreise als Dienstreise). Auch wenn er nicht die Absicht hat, Steuern zu verkürzen, sondern es nur ernstlich für möglich hält, dass dies nicht richtig ist und trotzdem so vorgeht.
Wer beim Finanzvergehen auch noch Rechnungen fälscht oder Scheinhandlungen vornimmt, ist im Abgabenbetrug.
Wenn das Finanzamt ins Spiel kommt …
Die Finanzstrafbehörden müssen alle ihnen zukommenden Anzeigen, Verständigungen und Mitteilungen darauf prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorliegen. Bevor das Finanzstrafverfahren tatsächlich eröffnet wird, kann die Finanzstrafbehörde Informationen anderer Behörden und Auskünfte von Firmen und Privatpersonen (von jeder/jedem) einholen. Sie wird möglicherweise zur konkreten Abklärung des Sachverhaltes auch den Kontakt mit Ihnen aufnehmen, um Sie zu befragen. Haben die Erhebungen der Finanzstrafbehörde ergeben, dass konkrete Verdachtsgründe vorliegen, hat sie das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Bei schweren Verstößen wird der Akt an das Gericht übergeben und der Staatsanwalt entscheidet, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
… und es dann zu Strafen kommt
Grob fahrlässige Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zu 100 % des Verkürzungsbetrages. Vorsätzliche Abgabenverkürzung 200 %. Auch interessant ist, dass die Mindeststrafe 10 % der betraglichen Höchststrafe ist. Es gibt zwar ein besonderes Mäßigungsrecht, aber dies kommt eher selten zum Einsatz. Es kann auch Freiheitsstrafen geben, bei einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung von >100 T€, kann die Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahre betragen.
In Vergessenheit geraten?
Wir haben uns gefragt, ob es auch so etwas wie eine Verjährungsfrist gibt?
Finanzordnungswidrigkeiten verjähren zwischen 1 und 3 Jahren. Generell gilt bei Abgabenverkürzung und Abgabenbetrug 5 Jahre. Die Frist beginnt mit Vollendung der Tat oder mit die strafbare Handlung aufhört. Ist die Tat von einem Erfolg abhängig, dann wenn der Erfolg eingetreten ist. Als Beispiel ist die Abgabenverkürzung erst mit dem Bescheid – also wenn ich eine zu niedrige Steuernachzahlung erwirkt habe – ausgeführt, da dies mein Ziel bzw. Erfolg ist. Bis der Bescheid ergeht, ist die falsche Abgabenerklärung strafbar und wird dann von Abgabenhinterziehung kompensiert. Dies ist bei Finanzstrafvergehen öfters der Fall, dass das schlimmste Vergehen die schwächeren Vergehen „auffrisst“.