Wie mache ich eine Selbstanzeige?

In der aktuellen Podcastfolge steht der Steuerbetrug im Fokus. Dass reuige Steuersünder sich selbst anzeigen können, um im Gegenzug weniger bis gar keine Strafe aufzufassen, ist mittlerweile in vielen Ländern möglich. Natürlich auch in Österreich. Wir wollen jetzt wissen, was eine Selbstanzeige ist und inwiefern sich diese strafmildernd auswirkt.

Wie funktioniert eine Selbstanzeige?

Erfolgt im Zuge der Besteuerung und Abgaben ein „Fehler“, so hat man in Österreich die Möglichkeit, eine Strafe zu vermeiden, wenn man rechtzeitig

  • seine Verfehlung eingesteht (darlegt),
  • die nicht oder falsch erklärten Besteuerungsgrundlagen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß bekannt gibt (offenlegt) und
  • die sich daraus ergebenden Abgaben innerhalb der Monatsfrist entrichtet.

Gehört man also zu den reuigen Steuersündern, sollte man sich überlegen, auch gleich einen Steuerberater hinzuzufügen. Denn gerade die Selbstanzeige muss inhaltlich richtig sein, rechtzeitig und für alle beteiligten Personen erfolgen. Denn nur dann erlange ich für die offengelegten Taten und Personen Straffreiheit.

Grundsätzlich ist die Selbstanzeige strafbefreiend. Wurde Sie anlässlich eine Betriebsprüfung gemacht, dass heißt bei Unterfertigung des Prüfungsauftrages gibt es eine Selbstanzeige Box, welche angekreuzt werden kann, dann gibt es einen Strafzuschlag abhängig von dem Wert, der offengelegt wurde. Der Zuschlag kann bis zu 30 % gehen.

Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?

Wenn mir ein Fehler unterlaufen ist, wenn ich bei der Jahresumsatzsteuererklärung draufkomme, wenn ich im Mai einen Erlös ohne Umsatzsteuerverbucht oder ich bei meiner Excel-Aufstellung im Vorjahr die Summe meiner Einnahmen falsch berechnet habe, dann werde ich dies berichtigen lassen. Natürlich kann man auch auf die Verjährung hoffen oder darauf bauen, dass der Fehler nicht aufgedeckt wird … Aber ganz ehrlich: Wer sich im Graubereich bewegt, muss selbst entscheiden, ob man das volle Risiko eingeht oder nicht. Aber man sollte definitiv nicht zu lange warten …

… denn auch eine Selbstanzeige kann manchmal zu spät sein!

Denn eine Selbstanzeige ist nur rechtzeitig, wenn …

  • zum Zeitpunkt der Selbstanzeige keine Verfolgungshandlungen gegen die/den Selbstanzeiger/in bzw. gegen andere an der Tat Beteiligte
  • zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat (ganz oder teilweise) noch nicht entdeckt worden ist bzw. die Entdeckung nicht unmittelbar bevorgestanden ist (bei Zollvergehen)

Eine Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung

  • eines Gerichtes (einschließlich Bundesfinanzgericht),
  • einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde oder
  • eines Organs der Abgabenbehörde (z.B. Prüfer) oder
  • eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.B. Polizei)
    mit dem Ziel der Aufklärung eines Finanzvergehens.

Diese Amtshandlung muss sich gegen eine bestimmte Person als die/den

  • Verdächtige/n,
  • Beschuldigte/n oder
  • Angeklagte/n
    eines Finanzvergehens gerichtet haben.

Unser Tipp

  1. Macht unbedingt unterjährig die Umsatzsteuervoranmeldungen! Auch wenn ich die Umsatzsteuer nicht bezahlen kann, melde ich zumindest die Abgaben und suche um Ratenzahlung an. Denn melde ich die Abgaben, habe ich meine Offenlegungspflicht erfüllt und habe somit kein Finanzvergehen begangen.
  2. Wenn mich das Finanzamt beim Ergänzungssuchen schon in eine Richtung befragt, dann ist dies der Moment die Karten auf den Tisch zu legen.
  3. Wenn ich eine Selbstanzeige mache, dann denke ich auch an alle Beteiligten. Zum Beispiel muss der Geschäftsführer der GmbH auch an die Gesellschaft denken, evtl an die Buchhalterin oder sonstige beteiligte Personen und dann lege ich alles offen. Nur so erlange ich Straffreiheit für alle.

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