NoVA Erhöhung, what?

Wie ihr wahrscheinlich in der aktuellen Podcastfolge gehört habt, erhöht sich ab 1.7.2021 die NoVA für Klein-LKW. Hier nochmals die Details dazu:

NoVA-Erhöhung ab 1.7.2021 für Klein-LKW

Angesichts der deutlichen Verteuerung empfiehlt sich ein genauerer Blick auf die neue Regelung und – soweit sinnvoll – ein Vorziehen des geplanten Autokaufs bzw -Leasings. Warum?

Ab 1. Juli 2021 sind nunmehr alle Kfz zur Personen- und Güterbeförderung bis 3.500 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht (inkl Pick-ups und leichter Nutzfahrzeuge mit LKW-Zulassung) NoVA-pflichtig. Die Regelung für die NoVA knüpft nun nicht mehr an die umsatzsteuerliche Einordnung (kombinierte Nomenklatur), sondern richtet sich nach den in § 3 Kraftfahrgesetz umschriebenen Fahrzeuggruppen. So gehören Pkw und Kombi in die Klasse M1, Kfz zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg fallen in die Klasse N1.

Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bleibt nach der bisherigen Regelung unverändert.

Wie wird die NoVA eigentlich berechnet?

Die Berechnungsformel für die NoVA lautet: (CO2-Emissionswert in g/km  CO2-Abzugsbetrag: 5 = Steuersatz in Prozent. Dabei wird seit 2020 von dem nach dem WLTP-Messverfahren für Kraftfahrzeuge bzw dem WMTC-Verfahren für Krafträder ermitteltem kombinierten CO2– Ausstoß ausgegangen. Für extern aufladbare Elektro-Hybridfahrzeuge bleibt der gewichtet kombinierte CO2-Ausstoß. Für auslaufende PKW-Serien, deren Ausstoß noch nach dem alten NEFZ-Verfahren ermittelt wird, gilt die alte Rechtslage vor dem 1.1.2020 weiter.

Für stärker motorisierte Benzin- und Dieselfahrzeuge gibt es darüber hinaus einen „Malus-Zuschlag“. Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, deren CO2-Ausstoß den Malusgrenzwert übersteigt, erhöht sich der Steuerbetrag um den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß multipliziert mit dem Malusbetrag (€) je g/km.

Und es kommen weitere Erhöhungen in den nächsten 4 Jahren

  • Der CO2-Abzugsbetrag wird für 2021 um drei Punkte auf 112 (PKW) bzw 165 (LKW) reduziert, und wird bis 2025 jährlich um weitere 5 g/km abgesenkt.
  • Der bisher gültige NoVA-Höchststeuersatz wird angehoben, bei Krafträder auf 30% (bisher 20%), bei Kraftfahrzeuge kontinuierlich von 50% auf bis zu 80% im Jahr 2024.
  • Der Malusgrenzwert beträgt 200 g/km und wird jährlich um weitere 15 g/km bis inklusive 2024 gesenkt.
  • Der Malusbetrag beläuft sich 2021 auf € 50 und erhöht sich jährlich um jeweils 10 g/km.
 ab 1.7.2021ab 1.1.2022ab 1.1.2023ab 1.1.2024
PKWLKWPKWLKWPKWLKWPKWLKW
CO2-Abzugsbetrag112 g/km165g/km107 g/km160 g/km102 g/km155 g/km97 g/km150 g/km
Malusgrenzwert200 g/km253 g/km185 g/km238 g/km170 g/km223 g/km155 g/km208 g/km
Malusbetrag pro 10g/km€ 50€ 60€ 70€ 80
Höchststeuersatz50%60%70%80%
NoVA Erhöhung 2021 bis 2024

Die Übergangsregelung sieht vor, dass bei einem unwiderruflichen, schriftlichen, vor dem 1.6.2021 abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug die Anwendung der bisherigen Regelung möglich ist, wenn der für die Entstehung der Abgabenschuld maßgebende Vorgang zwar nach dem 30.6.2021, jedoch vor dem 1.11.2021 liegt.

Bei Kfz, die aus dem übrigen Unionsgebiet nach Österreich eingeführt und zugelassen werden, ist jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Unionsgebiet gegolten hat. Daher sind diese nur dann NoVA-pflichtig, wenn sie nach dem 1.7.2021 erstmals zugelassen wurden.

Wer zahlt keine NoVA?

Von derNoVA-Pflicht sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:

  • Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0% (E-Fahrzeug, Wasserstoff),
  • Vorführfahrzeuge von Fahrzeughändlern,
  • Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung,
  • Einsatzfahrzeuge (Polizei, Bundesheer, Feuerwehr,…)
  • Oldtimer: Dies sind historische Fahrzeuge bis Baujahr 1955 oder Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind und eine Eintragung in die approbierte Liste der historischen Fahrzeuge des BM für Klimaschutz haben,
  • Tageszulassungen,
  • Diplomatenfahrzeugen.

Ein Tipp von unserem Experten

Vor allem Unternehmer der Zustellbranche und Gewerbebetriebe, die leichte Nutzfahrzeuge im Einsatz haben, sollten über eine Erneuerung des Fuhrparks vor dem 1.7.2021 nachdenken. Zum Beispiel steigt die NoVA bei einem Mercedes Benz Sprinter 314 CDI von € 0,- auf € 8.133,-; das entspricht rund einem Drittel des Listenpreises. 

Die  NoVA für die Anschaffung von stärker motorisierten Kraftfahrzeugen mit hohem CO2-Ausstoß ist jedenfalls vor dem 1.7.2021 deutlich billiger.

Florian Gaich, Hofer Leitinger Steuerberatung

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